DJ & more
ist eine Marke der
E & O GmbH & Co. KG
Rodelandstr. 831832 Springe
Folgend finden Sie die AGB für unsere Dienstleistungen und die Vermietung von Technik.
DIENSTLEISTUNGEN:
01 Allgemeines: Auf all unsere Angebote und Leistungen finden ausschließlich die nachstehenden Bedingungen Anwendung. Änderungen dieser Bedingungen bedürfen der Schriftform. Sie gelten zudem auch, wenn der Auftraggeber insbesondere bei der Auftragserteilung auf eigene Geschäftsbedingungen verweist. Es sei denn, diesen eigenen Bedingungen wurde ausdrücklich beidseitig und schriftlich zugestimmt.
02 Verspätungen / Verzögerungen: Geringe Verzögerungen sind selten, z.B. durch höhere Gewalt möglich, und zu tolerieren.. Ein freier Zugang am Erfüllungsort (z.B. vom Parkplatz zur Location) muss gewährleistet sein. Besondere Anforderungen wie bpsw. eine Feier im ersten Stock oder überdurchschnittlich lange Laufwege sind vorab an DJ & more zu kommunizieren.
03 Vertretungen / DJ-Wechsel: Sollte die von Ihnen gebuchte Leistung z.B. aus persönlichen oder krankeitsgeschuldeten Gründen von einem vorher benannten DJ nicht persönlich erfüllt werden können, so wird Ihnen ein vergleichbarer Ersatz zu gleichen Konditionen gestellt. Der „neue“ DJ wird im Vorfeld über alle zu dem Zeitpunkt der Übernahme vorhandenen Details zu Ihrer Feier informiert. Sämtliche Rechte und Pflichten im Zusammenhang mit Ihrer Feier werden auf den „neuen“ DJ im Moment der Übernahme übertragen. Alle Rechnungen und Gagen sind direkt im Anschluss an die Leistung gemäß seiner Zahlungsbedingungen in vollem Umfang und gemäß der von ihm übernommenen Leistungspakete an den neuen Auftragnehmer zu zahlen.
04 Abtreten von Leistungsansprüchen / Forderungen an Fremddienstleister oder Subunternehmer: DJ & more ist berechtigt sowohl gebuchte (Teil-)Leistungen von Kunden als auch finanzielle (Teil-)Forderungen aus bestehenden Verträgen an Fremddienstleister oder Subunternehmer abzugeben. Ggf. auftretende Forderungen aus Leistungsstörungen, Verzug, Schlechtleistung, Pflichtverletzung oder vergleichbar sind hier ebenso beim Subunternehmer einzufordern.
05 Verpflegung: Für die gesamte Dauer der Leistung sind Speisen und Getränke in einem üblichen Maße für den DJ und ggf. eine Hilfsperson gemäß Angebot des Hauses (z.B. Hotel oder Gaststätte) frei. Die Kosten trägt der Auftraggeber. Sollte nach einer Tagesveranstaltung (mehr als 12 Stunden) eine Übernachtung nötig sein, so sind die Kosten vom Auftraggeber zu tragen. Dies wird in der Regel vorab vom DJ mit dem Auftraggeber abgesprochen
06 WLAN: Sollte der Veranstaltungsort über eine kostenpflichtige Internetleitung verfügen (z.B. W-LAN), so ist ein Zugang für 12 bis max. 24 Stunden, auch auf Kosten des Auftraggebers, zu gewähren.
07 Musik- und Technikauswahl: Die Musik- und Technikauswahl wird während des gesamten Engagements dem Motto der Feier und den Absprachen und Wünschen des Auftraggebers angepasst. Sie unterliegen den Erfahrungen von DJ & more und werden nach bestem Wissen und Möglichkeiten zum Wohl des Kunden und der Feier umgesetzt.
08 Leistungsstörungen: Mängel an der erbrachten Leistung sind in schriftlicher Form binnen 7 Tagen nach Leistungserbringung bei DJ & more, c/o E & O GmbH & Co. KG, Rodelandstraße 8, 31832 Springe vorzulegen, andernfalls erlöschen sämtliche etwaige Ansprüche des Auftraggebers. Rechnungen und Gagen sind unabhängig von einem subjektiv empfundenen Erfolg der Leistung durch den Auftraggeber oder der Gäste zu zahlen. Es wird dennoch selbstverständlich von DJ eine stets bestmögliche Leistung zum Wohle der Veranstaltung und im Sinne der Kundenwünsche erbracht. Sollten andere Faktoren die Leistungen des Auftragnehmers beeinträchtigen oder stören, die nicht selbstverschuldet wurden, liegt die Haftung beim Auftraggeber. Beispiele hierfür sind höhere Gewalt oder das Einwirken der Gäste auf den DJ oder andere Dienstleister. Eine vollständige Erbringung der Leistung ist in diesen Fällen nicht mehr garantiert.
09 Bewertungen: Bewertungen (Sterne, Kommentare, Empfehlungen) innerhalb sozialer Medien (z.B. facebook oder Google) geben die Parteien nur im gegenseitigen Einvernehmen ab. Auf erstes Anfordern von DJ & more entfernt der Kunde eine abgegebene Bewertung dauerhaft. Dies gilt auch nach Beendigung des Vertrags zwischen DJ & more und dem Kunden. Entfernt der Kunde auf erstes Anfordern die beanstandete Bewertung / Kommentar nicht, gilt eine angemessene und im Streitfall vom zuständigen Gericht zu überprüfende Vertragsstrafe als verwirkt.
10 Streitbeilegung in Verbrauchersachen: Gemäß § 36 VSBG (1) 1. besteht keine Bereitschaft oder Verpflichtung an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.
11 Stornierung der Grundleistung seitens des Auftraggebers: Sollten Sie nicht (mehr) in der Lage sein, die bestellten Leistungen in Anspruch zu nehmen oder den geschlossenen Buchungsvertrag einzuhalten, so informieren Sie uns bitte umgehend. Gründe müssen Sie dafür nicht nennen. Im Falle einer Stornierung der geforderten Leistung gemäß Angebot und der Wunsch nach Aufhebung der Dienstleistung (bzw. Gastspielvertrags, o.Ä.) muss eine Stornogebühr erhoben werden. Die Höhe unserer Forderung richtet sich nach dem Zeitpunkt Ihrer Absage. Auch Teilbeträge bei partiellen Stornierungen einzelner Bestandteile der ursprünglichen Bestellung sind möglich. Eine Staffelung der entstehenden Gebühren gliedert sich wie folgt:
– Stornierung bis 14 Tage nach Erstkontakt kostenfrei
– Stornierung nach gewünschter Blockierung u. vor Buchung Ihres Termins pauschal € 55,00
– Stornierung bis 6 Monate vor Ihrer Veranstaltung 60% des Auftragswertes
– Stornierung weniger als 6 Monate vor Ihrer Veranstaltung 75% des Auftragswertes
– Stornierung weniger als 2 Monate vor Ihrer Veranstaltung 100% des Auftragswertes
Engagements, die weniger als 8 Wochen vor dem Veranstaltungsdatum gebucht wurden, können nur zwei Kalendertage nach Erhalt der gewünschten Blockierung kostenfrei storniert werden. Anschließend fallen Stornogebühren in voller Höhe des Vertragswertes an.
Ursache bzw. Verwendungszweck der anfallenden Kosten ist die Vergütung langfristiger Reservierungen Ihres Datums und der daraus resultierten Absagen bzw. Weitergabe von Anfragen Ihres Wunschdatums Hinzu kommen daraus resultierende Verdienstausfälle, die Vergütung der Verwaltungsakte aller Anfragen, und der Versuch alternative Aufträge zum Beispiel mit Hilfe von Google Werbung zu generieren.
12 Stornierung von Zusatzleistungen seitens des Auftaggebers: Die „Zusatzleistungen“ wie Fotobox, Ambientebeleuchtung, freie Trauung etc. umfassen das Anliefern und Aufbauen sowie das Abbauen und die Abfahrt der von Ihnen additional zu der Grundleistung gewünschten Pakete. Zusatzpakete bedürfen einer schriftliche Bestellung in Form eines weiteren Vertragspunktes oder alternativ z.B. einer E-Mail vom Auftraggeber. Auch mündlich oder fernmündlich bestellte Pakete erreichen eine rechtmäßige Buchung. Kurzfristige Absagen der Zusatzpakete z.B. aufgrund von Wetterlagen oder anderer unvorhersehbarer Bedingungen können nicht berücksichtigt werden.
13 Terminverschiebungen: Sollte der Auftraggeber aus unvorhersehbaren Gründen seinen bereits gebuchten Auftrag verschieben, so fallen im selben Kalenderjahr keine zusätzlichen Kosten an und der Vertrag wird gemäß Auftrag als Gutschrift verrechnet bei Nachholung. Sollte der Termin in ein neues Kalenderjahr verschoben werden, so behält sich der Auftragnehmer (E&O GmbH & Co. KG / DJ&more) vor, den Preis für die Dienstleistung anzupassen. Hierbei werden u.a. Wertsicherung (Inflation) und steigende Kosten für Dienstleister, Technik und Verbrauchsgüter berücksichtigt. Sollte ein Nachholtermin aufgrund von saisonaler Auslastung nicht bedient werden können, so ist der Auftragnehmer verpflichtet, bei Kenntnisnahme umgehend den Auftraggeber zu unterrichten. In diesem Falle wird eine pauschale Gebühr für bereits angefallene Kosten erhoben (hierbei werden u.a. berücksichtigt: Beratungen, Telefonkorrespondenz, Schriftverkehr, Koordination, Datenpflege, Abstimmungen mit Externen, etc.).
14 Leistungsverzug: Die Fälligkeit der Leistung für beide Seiten wird mit dem Zeitpunkt der Leistung laut Vertrag bestimmt. Sämtliche Rechnungen auf die Leistung sind sofort nach Erhalt fällig. Der Auftraggeber kommt auch ohne Mahnung sofort nach dem vertraglich vereinbarten Fälligkeitsdatum in Verzug. Vom Verzugszeitpunkt ist DJ & more berechtigt, Verzugszinsen in Höhe des von den Geschäftsbanken berechneten Zinssatzes für offene Kontokorrentkredite zu berechnen.
15 Zeitumstellungen: Wenn ein Vertrag bis zu einer bestimmten Endzeit (bspw. 2 Uhr, 3 Uhr oder 4 Uhr) geschlossen wird, so ist diese Zeit immer ohne eine Zeitumstellung gerechnet. Sollte es in der Nacht zu einer Zeitumstellung kommen, so wird die Umstellung von 2 auf 3 Uhr nicht als Verlängerungsstunde/Spielzeit gezählt. Die Umstellung von 3 auf 2 Uhr wird allerdings trotzdem als Verlängerungsstunde/Spielzeit gezählt. Es dient also immer die eigentliche Ursprungszeit ohne Umstellung zur Abrechnung der Buchung und nicht die Zeit nach der Umstellung.
16 Verlängerungsstunden: Wenn ein Vertrag eine Möglichkeit zur Verlängerung der Spielzeit während des Events bietet, bspw. im Stunden oder Halb-Stunden-Takt, so gilt hier immer jede angefangene halbe oder volle Stunde als Grundlage zur Abrechnung, auch wenn diese nicht komplett bespielt wurde.
17 Warte- / Überbrückungszeiten: Sollte ein Mitarbeiter/DJ von DJ & more auf einem Event (Warte-)Zeiten, bspw. zwischen dem Ende der freien Trauung und dem Spielzeit-Beginn, überbrücken müssen, so sind diese grundsätzlich mit 75,- € pro Stunde zu vergüten.
18 Erstellung und Nutzung von Ton-, Bild- bzw. Videomaterial: Mit erfolgreicher Erfüllung einer Leistungsbuchung erteilt der Auftraggeber das Recht an DJ & more, das von ihm ausgerichtete Event in Ton & Bildmaterial festzuhalten. Das Material darf von DJ & more im Umfang sämtlicher Nutzungs- und Veröffentlichungsrechte zu Eigenwerbung in digital- und printform verwendet werden.
19 Gerichtsstand: Als Gerichtsstand gilt der Sitz des Auftragnehmers (Springe) als vereinbart. Der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn der Käufer keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder seinen Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.
20 Salvatorische Klausel: Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam oder undurchführbar sein oder nach Vertragsschluss unwirksam oder undurchführbar werden, bleibt davon die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen unberührt. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soll diejenige wirksame und durchführbare Regelung treten, deren Wirkungen der wirtschaftlichen Zielsetzung am nächsten kommen, die die Vertragsparteien mit der unwirksamen bzw. undurchführbaren Bestimmung verfolgt haben. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend für den Fall, dass sich der Vertrag als lückenhaft erweist.
Hannover, April 2019
VERMIETUNG VON TECHNIK
1 Für alle Geschäftsvorgänge, Lieferungen und Leistungen gelten ausschließlich diese Geschäfts- und Mietbedingungen. Diese gelten somit auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Spätestens mit der Entgegennahme der Ware oder Leistung gelten diese Bedingungen als angenommen. Abweichende Bedingungen der Auftraggeber haben keine Gültigkeit und werden hiermit widersprochen. Uns erteilte Aufträge, auch bei fernmündlicher Übermittlung, mittels Fax oder per E-Mail sind für den Auftraggeber bindend, für uns jedoch erst nach unserer schriftlichen Auftragsbestätigung. Der Umfang unserer Leistungen ergibt sich aus unserer Auftragsbestätigung. Werden danach weitere Leistungen in Auftrag gegeben, führen wir diese nur aus, wenn wir sie ebenfalls bestätigen. Die gegenseitige Übermittlung von Schriftstücken per Telefax oder E-Mail genügt dem Erfordernis der Schriftform. Beide Vertragspartner verpflichten sich zu Stillschweigen über den Vertragsinhalt gegenüber Dritten.
2 Der Auftraggeber (- im nachfolgenden „der Mieter“ genannt -) erwirbt keinerlei Eigentumsrechte an unseren Mietgeräten.
3 Nebenabsprachen sind nicht getroffen. Sofern Nebenabsprachen getroffen werden, bedürfen diese der Schriftform und ergänzen unsere AGB.
4 Bestellungen sind für den Kunden verbindlich. Alle Preise verstehen sich, wenn nicht anders angegeben, netto zzgl. gesetzlicher Mehrwertsteuer. Fracht, Porto, Zoll, Steuern und sonstige Nebenkosten berechnen wir nach dem Stand zum Zeitpunkt der Bestellung gesondert.
5 Die Fa. Dj & More (- im nachfolgenden „der Vermieter“ genannt -) ist ausdrücklich zu Teillieferungen und Teilleistungen berechtigt.
6 Unsere Mietgeräte sind nicht versichert. Eine Versicherung unserer Mietgeräte für die Laufzeit einer Veranstaltung einschließlich Auf- und Abbauzeit wird empfohlen. Bei Verlust unserer Mietgeräte oder Zubehör haftet der Mieter mit 100% des jeweiligen Wiederbeschaffungswertes.
7 Die Mietzeit beginnt mit der Auslieferung bzw. Bereitstellung am Lager zum vereinbarten Liefer- bzw. Abholtermin und endet mit der Rückgabe an das Lager, jedoch nicht vor Ablauf der vereinbarten Mietdauer.
8 Wird die vereinbarte Mietzeit ohne Einverständnis überschritten, so berechnen wir jeden weiteren Tag zum vollen Einsatz. Sofern durch die nicht vereinbarungsgemäße Rücklieferung dem Vermieter nachweislich Schaden entsteht, ist vom Mieter darüber hinaus Schadenersatz zu leisten.
9 Wird ein schriftlicher Auftrag weniger als 1 Tag vor Mietbeginn vom Mieter storniert, ist der Mieter zur Zahlung in Höhe von 75%, bei Absage bis 1 Woche vor Mietbeginn zur Zahlung in Höhe von 50% des vereinbarten Mietpreises verpflichtet, es sei denn, es wird ein Ersatztermin zu einem späteren Zeitpunkt (maximal innerhalb 6 Monaten) vereinbart. Sollte bei vereinbarter Anlieferung durch den Vermieter ein Eintreffen der Technik-Crew aufgrund höherer Gewalt, Unmöglichkeit oder persönlicher Härtefälle nicht oder nur verspätet möglich sein, wird der Vermieter ausdrücklich einer Konventionalstrafe befreit. Die Befreiung trifft bei höherer Gewalt ebenfalls den Mieter. Versäumt der Mieter, einen Auftrag rechtzeitig schriftlich zu stornieren, ist der Vermieter berechtigt, den vollen vereinbarten Mietpreis zu berechnen.
10 Die Gerätemiete wird auch dann fällig, wenn das/die Gerät/e nicht im Einsatz und/oder nur in Bereitschaft war.
11 Der Mieter verpflichtet sich, die entliehenen Geräte ordnungsgemäß zu behandeln und sichert dem Vermieter zu, die gemieteten Gegenstände in einem einwandfreien Zustand zurückzugeben und sie nur von entsprechend fachlich eingewiesenem Personal transportieren, aufbauen und bedienen zu lassen. Unsere Anweisungen bezüglich der Mietgeräte und Sicherheitsvorschriften sind zu befolgen. Der Transport erfolgt auf Gefahr des Mieters, es sei denn, dass der Vermieter die Lieferung mit eigenen Transportmitteln selbst vornimmt.
12 Der Mieter verpflichtet sich, über den beabsichtigten Verwendungszweck genauestes und wahrheitsgemäß Auskunft zu geben, unsere Mietgeräte vor jeglichen Zugriffen Dritter zu schützen und uns sofort telefonisch und schriftlich unterrichten, falls etwa Dritte Zugriff nehmen sollten. Die Kosten von Interventionsmaßnahmen zum Schutze unserer Eigentums- / Besitzrechte trägt der Mieter. Das gleiche gilt für den Schaden, der uns durch Ausfall unserer Geräte aufgrund von Vollstreckungsmaßnahmen beim Mieter entsteht.
13 Bei Freiluftveranstaltungen („Open Air“-Veranstaltungen) müssen die Mietgeräte geeignet überdacht werden.
14 Eine Weitervermietung unserer Mietgeräte ist nur mit unserer ausdrücklichen Genehmigung gestattet!
15 Eine Verpfändung oder Sicherheitsübereignung unserer Mietgeräte ist untersagt und wird strafrechtlich verfolgt! Der Mieter ermächtigt uns, unter Verzicht auf sein Hausrecht, zur Wiedererlangung unseres Eigentums jeden Raum zu betreten, in dem die gemieteten Geräte lagern. Ein Zurückbehaltungsrecht, gleich aus welchem Grunde, steht dem Mieter nicht zu.
16 Für die notwendige Stromversorgung hat der Mieter zu sorgen. Der Mieter trägt die Haftung für die vom Vermieter vorgegebene Stromversorgung.
17 Die Übernahme der Mietgeräte durch den Mieter gilt als Bestätigung des einwandfreien und zum vertragsmäßigen Gebrauch geeigneten Zustandes. Für später auftretende Schäden und damit verbundenen Folgen übernimmt der Vermieter keine Haftung.
18 Bei Ausfall eines oder mehrerer Mietgeräte hat der Mieter dem Vermieter dies unverzüglich während der Veranstaltung anzuzeigen. Wir werden nach Kenntnisnahme kurzfristig versuchen, das oder die betreffenden Geräte instand zusetzen oder entsprechend auszutauschen, sind dazu jedoch nicht verpflichtet. Ein unverschuldet ausgefallenes Gerät wird nicht berechnet, wenn es von uns nicht ersetzt werden kann. Für ein etwaiges Nichtfunktionieren unserer Mietgeräte nach einer Koppelung mit nicht von uns gestellten Geräten seitens des Kunden, haften wir unter keinen Umständen. Der Vermieter behält sich im Servicefall vor, ggf. anfallende Fahrt- und Arbeitskosten des Technikers zu berechnen.
19 Für alle Schäden an unseren Mietgeräten oder Personen, die durch unsachgemäße oder grob fahrlässige Behandlung während der Mietdauer verursacht werden, haftet der Mieter in voller Höhe. Dazu zählen auch Schäden durch Blitzschlag, Überspannung oder Schäden, die z. B. durch Dritte oder Gäste verursacht werden, die nicht oder nicht mehr ermittelt werden können. Wir empfehlen, eine entsprechende Haftpflichtversicherung abzuschließen. Etwaige Mehrkosten wie behördliche Gebühren trägt der Mieter. Wird bspw. eine Nebelmaschine bestellt und beim Veranstaltungsort nicht der Rauchwarnmelder abgestellt, ist dies eine Fahrlässigkeit des Mieters. Ein etwaiger Feuerwehreinsatz wird vom Vermieter/Dienstleister nicht getragen.
20 Bei der Rückgabe durch den Mieter werden unsere Mietgeräte in Gegenwart des Mieters oder seines Beauftragten sofort eingehend auf Schäden geprüft und diese schriftlich angezeigt und dokumentiert. Stark verschmutzt zurückgebrachte Mietgeräte werden auf Kosten des Mieters gereinigt!
21 Bei Abholung unserer Mietgeräte am Veranstaltungsort durch unsere Mitarbeiter, hat uns der Mieter Gelegenheit zu geben, unsere Mietgeräte auf Schäden zu überprüfen, andernfalls bestätigt der Vermieter nicht, dass diese einwandfrei übernommen wurden. Der Vermieter behält sich in diesem Fall ausdrücklich vor, die Geräte im Lager eingehend zu überprüfen und Schäden innerhalb von 3 Tagen schriftlich anzuzeigen.
23 Eigenmächtige Reparatureingriffe und -versuche an unseren Geräten sind untersagt. Bei Zuwiderhandlung trägt der Mieter die Reparaturkosten in voller Höhe. Bei Schadensanzeigen nach der Veranstaltung kann der Mieter keine Mietminderungsansprüche mehr stellen. Mietminderungsansprüche sind ebenfalls ausgeschlossen, wenn uns der Mieter angemessene Zeit und Gelegenheit verweigert, den oder die Mängel zu beseitigen oder wenn sich herausstellt, dass der Ausfall unserer Mietgeräte z. B. auf Überlastung, einen Stromausfall, eine zu gering ausgelegte Stromversorgung oder durch unsachgemäße Eingriffe vom Mieter oder von Dritten zurückzuführen ist.
24 Schadenersatzansprüche jeglicher Art an den Vermieter sind ausgeschlossen, auch wenn, z. B. durch Ausfall eines Mietgerätes, die Veranstaltung nicht fortgesetzt werden kann. Dem Mieter obliegt in jedem Fall die Darlegungs- und Beweispflicht für Schadensgrund und -höhe.
25 Im Falle von Zahlungsverzug (10 Tage nach Rechnungsstellung) schuldet der Kunde Verzugszinsen in Höhe von mindestens 5% über dem Leitzins der Europäischen Zentralbank, jedoch mindestens 9,26% Jahreszinsen. Unberechtigte Skontoabzüge werden nachgefordert! Die Gewährung zugesagter Skonti ist von der pünktlichen Einhaltung der Zahlung abhängig.
26 Prinzipiell ist immer der Veranstalter – also z. B. der Discothekenbetreiber oder der Organisator einer Veranstaltung – verantwortlich für die Anmeldung und Lizenzzahlung an die GEMA. Die Anmeldung erfolgt über die zuständige GEMA-Bezirksdirektion ( https://www.gema.de ).
27 Erfüllungsort sowie der zuständige Gerichtsstand für beide Vertragspartner ist Springe. Maßgeblich ist das Recht der Bundesrepublik Deutschland, auch für Geschäfte mit ausländischen Kunden.
28 Sollte eine oder mehrere Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen rechtlich unwirksam sein, so bleiben alle übrigen Bestimmungen rechtsverbindlich, an Stelle der unwirksamen Bestimmungen tritt eine dem Sinn der Bestimmung am nächsten liegende, die den ursprünglich gewollten wirtschaftlichen Zweck sichert.
Mit einer Auftragserteilung wurden diese Allgemeinen Geschäfts- und Mietbedingungen (AGB) zur Kenntnis genommen und werden ohne Einschränkungen anerkannt.